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413.1 MHG CH-AR

Art. 38 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Schulgeld für ausserkantonale oder ausländische Lernende

5. Abschnitt: Finanzen - I. Mittelschulen
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Art. 38 MHG · Schulgeld für ausserkantonale oder ausländische Lernende

1. Besuchen Lernende mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons die kantonale Mittelschule, so entrichten sie ein Schulgeld.

2. Besteht für Lernende gemäss Abs. 1 mit dem Herkunftskanton oder dem Herkunftsland keine Vereinbarung, so richtet sich das Schulgeld nach bestehenden Vereinbarungen.

3. In Härtefällen kann auf die Entrichtung eines Schulgeldes verzichtet werden.

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