413.1
MHG
CH-AR
Art. 38 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Schulgeld für ausserkantonale oder ausländische Lernende
5. Abschnitt: Finanzen - I. Mittelschulen
Art. 38 MHG · Schulgeld für ausserkantonale oder ausländische Lernende
1. Besuchen Lernende mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons die kantonale Mittelschule, so entrichten sie ein Schulgeld.
2. Besteht für Lernende gemäss Abs. 1 mit dem Herkunftskanton oder dem Herkunftsland keine Vereinbarung, so richtet sich das Schulgeld nach bestehenden Vereinbarungen.
3. In Härtefällen kann auf die Entrichtung eines Schulgeldes verzichtet werden.