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413.1 MHG CH-AR

Art. 37 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Kostenbeteiligung der Lernenden und Gebühren

5. Abschnitt: Finanzen - I. Mittelschulen
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Art. 37 MHG · Kostenbeteiligung der Lernenden und Gebühren

1. Der Pflichtunterricht an der kantonalen Mittelschule oder an einer zugewiesenen ausserkantonalen Mittelschule ist für Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden unentgeltlich.

2. Die Lernenden beziehungsweise die Inhaber der elterlichen Sorge tragen die Kosten für den Schulweg, die persönlich benötigten Lehrmittel und Schulmaterialien sowie für besondere schulische Aktivitäten.

3. Für den Besuch des freiwilligen Instrumentalunterrichts werden Gebühren erhoben.

4. Für den Besuch von Freifächern können Gebühren erhoben werden.

5. In Härtefällen können Gebühren gemäss Abs. 3 und 4 erlassen werden.

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