Art. 35 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Zuweisung an eine ausserkantonale Mittelschule
Art. 35 MHG · Zuweisung an eine ausserkantonale Mittelschule
1. Sofern die Aufnahmevoraussetzungen der kantonalen oder der aufnehmenden Mittelschule erfüllt sind, können Lernende im Rahmen der Vereinbarungen mit anderen Kantonen an eine ausserkantonale Mittelschule zugewiesen werden, wenn
a) der Schulweg an die kantonale Mittelschule nicht zumutbar ist oder
b) die kantonale Mittelschule anerkannte Ausbildungsangebote nicht anbietet.
2. Zwecks Bildung von Klassen mit ausgeglichenen Beständen und einer angemessenen räumlichen Auslastung können Lernende einer ausserkantonalen Mittelschule zugewiesen oder an die kantonale Schule aufgenommen werden. Die Zuweisung setzt das Einverständnis der oder des Lernenden, der Inhaber der elterlichen Sorge sowie des Schulträgers der aufnehmenden Schule voraus.
3. Verlegen Lernende oder Studierende während einer laufenden Ausbildung den Wohnsitz in den Kanton Appenzell Ausserrhoden, so können sie für den Rest der Ausbildung einer ausserkantonalen Schule zugewiesen werden, sofern mindestens die Hälfte der Ausbildung absolviert ist. Ist kein anderes Gemeinwesen zahlungspflichtig, übernimmt der Kanton das Schulgeld.