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413.1 MHG CH-AR

Art. 34 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Schulärztlicher Dienst

3. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - VII. Schulbetrieb
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Art. 34 MHG · Schulärztlicher Dienst

1. Eine Schulärztin oder ein Schularzt stellt die medizinische Beratung und Betreuung der kantonalen Mittelschule sicher.

2. Der schulärztliche Dienst richtet sich nach den Bestimmungen der Gesundheitsgesetzgebung.

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