413.1
MHG
CH-AR
Art. 34 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Schulärztlicher Dienst
3. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - VII. Schulbetrieb
Art. 34 MHG · Schulärztlicher Dienst
1. Eine Schulärztin oder ein Schularzt stellt die medizinische Beratung und Betreuung der kantonalen Mittelschule sicher.
2. Der schulärztliche Dienst richtet sich nach den Bestimmungen der Gesundheitsgesetzgebung.