413.1
MHG
CH-AR
Art. 31 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Disziplinarmassnahmen
3. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - VII. Schulbetrieb
Art. 31 MHG · Disziplinarmassnahmen
1. Lehrende und Schulleitung sorgen für einen regelkonformen Schulbetrieb. Sie sind berechtigt, bei Verstössen von Lernenden Massnahmen zu treffen. Diese dürfen die Integrität der Lernenden nicht verletzen.
2. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen kann die Schulleitung die folgenden Disziplinarmassnahmen verfügen
a) schriftlicher Verweis;
b) Wegweisung aus dem Unterricht bis zu vier Wochen;
c) Disziplinarbusse bis Fr. 1'000.-;
d) definitiver Ausschluss von der Schule.