413.1
MHG
CH-AR
Art. 30 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Dauer des Schuljahres und der unterrichtsfreien Zeit
3. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - VII. Schulbetrieb
Art. 30 MHG · Dauer des Schuljahres und der unterrichtsfreien Zeit
1. Beginn und Dauer des Schuljahres und der unterrichtsfreien Zeit richten sich nach den Vorschriften für die Volksschule.
2. Vorbehalten sind abweichende Regelungen für schulextern absolvierte Ausbildungseinheiten oder -veranstaltungen.