413.1
MHG
CH-AR
Art. 3 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Ausbildungsstufen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen - II. Begriffe
Art. 3 MHG · Ausbildungsstufen
1. Mittelschulen sind allgemeinbildende Schulen der Sekundarstufe II, schliessen an die Volksschule an und führen zu einem vom Kanton Appenzell Ausserrhoden oder vom Bund anerkannten Ausbildungsabschluss.
2. Hochschulen schliessen an die Sekundarstufe II an und umfassen insbesondere
a) die universitären Hochschulen: die kantonalen Universitäten und die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH);
b) die Fachhochschulen und die pädagogischen Hochschulen.