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413.1 MHG CH-AR

Art. 29 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG)

3. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - VI. Inhaber der elterlichen Sorge
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Art. 29 MHG

1. Personen, die nach Massgabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Inhaber der elterlichen Sorge für minderjährige Lernende sind, sind verpflichtet, diese in den Unterricht zu schicken.

2. Lehrende, Schulleitung und Inhaber der elterlichen Sorge für minderjährige Lernende informieren sich gegenseitig über wichtige Angelegenheiten, insbesondere über die schulischen Leistungen und das Verhalten der Lernenden, soweit dies für die Erfüllung des Bildungsauftrages nötig ist.

3. Inhaber der elterlichen Sorge für minderjährige Lernende können nach vorgängiger Absprache mit der Schulleitung jederzeit den Unterricht besuchen.

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