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413.1 MHG CH-AR

Art. 28 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Weitere Bestimmungen zur Anstellung der Lehrenden

3. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - V. Lehrende
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Art. 28 MHG · Weitere Bestimmungen zur Anstellung der Lehrenden

1. Hinsichtlich der Sozialpartnerschaft und der Anstellung der Lehrenden sind über dieses Gesetz hinaus das kantonale Personalgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen massgebend.

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