413.1
MHG
CH-AR
Art. 28 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Weitere Bestimmungen zur Anstellung der Lehrenden
3. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - V. Lehrende
Art. 28 MHG · Weitere Bestimmungen zur Anstellung der Lehrenden
1. Hinsichtlich der Sozialpartnerschaft und der Anstellung der Lehrenden sind über dieses Gesetz hinaus das kantonale Personalgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen massgebend.