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413.1 MHG CH-AR

Art. 26 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Netto-Gesamtarbeitszeit und deren Verteilung

3. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - V. Lehrende
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Art. 26 MHG · Netto-Gesamtarbeitszeit und deren Verteilung

1. Die Netto-Gesamtarbeitszeit richtet sich nach der Personalgesetzgebung.

2. Der Regierungsrat regelt die Verteilung der Netto-Gesamtarbeitszeit auf die Hauptaufgaben gemäss Art. 25. Dabei sind für einzelne Lehrende oder ganze Gruppen von Lehrenden unterschiedliche Verteilungen möglich.

3. Zeitintensive Aufgaben, die über den Berufsauftrag hinausgehen, können auf der Basis einer schriftlichen Vereinbarung separat entschädigt werden.

4. Lehrende können für Arbeitsbereiche ausserhalb des Unterrichts verpflichtet werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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