413.1
MHG
CH-AR
Art. 24 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Voraussetzungen, Pflichten und Rechte
3. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - V. Lehrende
Art. 24 MHG · Voraussetzungen, Pflichten und Rechte
1. Lehrende verfügen über eine abgeschlossene stufengerechte Ausbildung und charakterliche Eigenschaften, die sie zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages befähigen.
2. Lehrende gestalten einen Unterricht, welcher fachlich, methodisch und didaktisch den Erfordernissen der Bildungsziele, den Rahmenlehrplänen und den Lernprozessen entspricht.
3. Lehrende wirken bei der Gestaltung des Schulbetriebes und der Weiterentwicklung der Schule mit. Sie nehmen ihre Mitwirkungsrechte insbesondere im Rahmen der Schulkonferenz wahr.