Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.1 MHG CH-AR

Art. 22 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Vereinigungen der Lernenden

3. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - IV. Lernende
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Art. 22 MHG · Vereinigungen der Lernenden

1. Lernende können Vereinigungen bilden.

2. Die Schulkonferenz kann eine Vertretung zu Sitzungen oder einzelnen Traktanden zulassen.

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