Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.1 MHG CH-AR

Art. 21 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Mitwirkung

3. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - IV. Lernende
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Art. 21 MHG · Mitwirkung

1. Die Lernenden können der Schulleitung Anfragen, Anregungen und Beanstandungen in Angelegenheiten der Schule einreichen. Die Schulleitung hat die Pflicht, diese inhaltlich zu prüfen und möglichst rasch zu beantworten.

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