413.1
MHG
CH-AR
Art. 21 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Mitwirkung
3. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - IV. Lernende
Art. 21 MHG · Mitwirkung
1. Die Lernenden können der Schulleitung Anfragen, Anregungen und Beanstandungen in Angelegenheiten der Schule einreichen. Die Schulleitung hat die Pflicht, diese inhaltlich zu prüfen und möglichst rasch zu beantworten.