413.1
MHG
CH-AR
Art. 20 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Gastschülerinnen und Gastschüler
3. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - IV. Lernende
Art. 20 MHG · Gastschülerinnen und Gastschüler
1. Eine Gastschülerin oder ein Gastschüler kann für höchstens zwölf Monate zum Unterricht in einem Mittelschulbildungsgang zugelassen werden.
2. Die Bestimmungen über die Promotion gelten für Gastschülerinnen und -schüler nicht. Darüber hinaus sind sie den anderen Lernenden in Rechten und Pflichten gleichgestellt.
3. Es kann eine Bestätigung über den Schulbesuch und über die erbrachten Leistungen ausgestellt werden.