413.1
MHG
CH-AR
Art. 2 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Zweck
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen - I. Geltungsbereich und Zweck
Art. 2 MHG · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Bildung in den Mittel- und Hochschulen.
2. Die Mittelschule vermittelt eine umfassende Allgemein- und Persönlichkeitsbildung als Vorbereitung auf eine Ausbildung an einer Hochschule.
3. Die universitären Hochschulen vermitteln eine wissenschaftliche Bildung und bereiten auf die Ausübung von akademischen Tätigkeiten und Berufen vor. Die weiteren Hochschulen setzen anwendungsorientierte Schwerpunkte und bereiten auf spezifische Berufe oder qualifizierte Aufgaben vor.
4. Die Durchlässigkeit zwischen dem gymnasialen und dem beruflichen Bildungsweg ist nach Möglichkeit zu gewährleisten.