413.1
MHG
CH-AR
Art. 18 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Pflichten
3. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - IV. Lernende
Art. 18 MHG · Pflichten
1. Die Lernenden sind verpflichtet, die obligatorischen Fächer, Lektionen und Schulanlässe zu besuchen.
2. Die Lernenden tragen angemessene Verantwortung für den eigenen Lernprozess und Mitverantwortung für denjenigen der Lerngemeinschaft.
3. Die Teilnahme an Veranstaltungen ausserhalb des Stundenplans im Zusammenhang mit dem Unterricht kann für obligatorisch erklärt werden.
4. Aus wichtigen Gründen können Lernende vorübergehend ganz oder teilweise vom Unterricht oder einer obligatorischen Veranstaltung dispensiert werden.