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413.1 MHG CH-AR

Art. 17 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Ausbildungsabschluss

3. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - IV. Lernende
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Art. 17 MHG · Ausbildungsabschluss

1. Ausbildungsgänge der kantonalen Mittelschule werden mit Prüfungen abgeschlossen. Bestandteil können auch Schlussarbeiten sein. Die Lernenden erhalten nach bestandener Abschlussprüfung ein Abschlusszeugnis.

2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zum Ausbildungsabschluss. Er kann die Kompetenz delegieren.

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