413.1
MHG
CH-AR
Art. 16 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Leistungsbeurteilung, Zeugnis und Promotion
3. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - IV. Lernende
Art. 16 MHG · Leistungsbeurteilung, Zeugnis und Promotion
1. Die Leistungen der Lernenden werden regelmässig mit Noten beurteilt. Ergänzend kann das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten beurteilt werden.
2. Die Beurteilung erfolgt transparent und nachvollziehbar.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über Leistungsbeurteilung, Zeugnis und Promotion. Er kann die Kompetenz delegieren.