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413.1 MHG CH-AR

Art. 16 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Leistungsbeurteilung, Zeugnis und Promotion

3. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - IV. Lernende
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Art. 16 MHG · Leistungsbeurteilung, Zeugnis und Promotion

1. Die Leistungen der Lernenden werden regelmässig mit Noten beurteilt. Ergänzend kann das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten beurteilt werden.

2. Die Beurteilung erfolgt transparent und nachvollziehbar.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über Leistungsbeurteilung, Zeugnis und Promotion. Er kann die Kompetenz delegieren.

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