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413.1 MHG CH-AR

Art. 15 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Übertritt aus einer anderen Schule

3. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - IV. Lernende
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Art. 15 MHG · Übertritt aus einer anderen Schule

1. Der Übertritt aus einer Mittelschule mit eidgenössisch oder kantonal anerkanntem Abschluss in die entsprechende Abteilung der kantonalen Mittelschule ist möglich. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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