413.1
MHG
CH-AR
Art. 14 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Vorzeitiger freiwilliger Austritt
3. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - IV. Lernende
Art. 14 MHG · Vorzeitiger freiwilliger Austritt
1. Der vorzeitige freiwillige Austritt aus der kantonalen Mittelschule bedarf der schriftlichen Erklärung der Inhaber der elterlichen Sorge beziehungsweise der oder des volljährigen Lernenden.
2. Es besteht Anspruch auf eine Bestätigung über den Schulbesuch.