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413.1 MHG CH-AR

Art. 13 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Aufnahme

3. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - IV. Lernende
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Art. 13 MHG · Aufnahme

1. Die Aufnahme an die kantonale Mittelschule setzt insbesondere den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und einen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden voraus.

2. In einem Aufnahmeverfahren werden die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten geprüft. Die Beurteilung durch die vorher besuchte Schule ist angemessen zu berücksichtigen.

3. Lernende mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons können an die kantonale Mittelschule aufgenommen werden, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweisen, die Finanzierung des Schulgeldes sichergestellt ist und Aufnahmekapazitäten vorhanden sind. Vorbehalten ist die Aufnahme aufgrund von interkantonalen Vereinbarungen.

4. Der Regierungsrat regelt das Aufnahmeverfahren. Er kann die Kompetenz delegieren.

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