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413.1 MHG CH-AR

Art. 12 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Schulkonferenz

3. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - III. Führung und Organisation
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Art. 12 MHG · Schulkonferenz

1. Die Schulleitung, die Lehrenden und die weiteren Mitarbeitenden bilden unter dem Vorsitz der Rektorin oder des Rektors die Schulkonferenz.

2. Die Schulkonferenz dient dem Informations- und Meinungsaustausch. Sie ist zu allen Gegenständen anzuhören, die für die Gestaltung des Schulbetriebes und die Weiterentwicklung der Schule von grundlegender Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere der Erlass und die Revision von Schullehrplänen und Schulreglementen sowie die Besetzung der Schulleitung.

3. Die Schulleitung setzt die Traktandenliste fest. Jedes Mitglied der Schulkonferenz kann schriftlich Verhandlungsgegenstände einbringen.

4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann der Schulkonferenz weitere Rechte einräumen und Pflichten auferlegen.

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