413.1
MHG
CH-AR
Art. 11 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Schulleitung
3. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - III. Führung und Organisation
Art. 11 MHG · Schulleitung
1. Die Schulleitung besteht aus der Rektorin oder dem Rektor und weiteren Mitgliedern. Sie ist für die pädagogische, personelle, finanzielle und administrative Führung der Schule sowie für die Qualitätssicherung verantwortlich.
2. Die Rektorin oder der Rektor handelt letztverantwortlich für die kantonale Mittelschule und vertritt diese nach aussen.