413.1
MHG
CH-AR
Art. 10 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG)
3. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - II. Leistungsangebot
Art. 10 MHG
1. An der kantonalen Mittelschule wird ein Gymnasium mit Maturität (9.-12. Schuljahr) geführt.
2. Die kantonale Mittelschule kann weitere Leistungen anbieten.
3. Der Regierungsrat genehmigt die zusätzlichen Angebote nach Abs. 2 oder hebt diese auf. Er legt dabei den Kostendeckungsgrad fest.
4. Der Betrieb der kantonalen Mittelschule orientiert sich an einem Tagesschulmodell.