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413.1 MHG CH-AR

Art. 10 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG)

3. Abschnitt: Kantonale Mittelschule - II. Leistungsangebot
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Art. 10 MHG

1. An der kantonalen Mittelschule wird ein Gymnasium mit Maturität (9.-12. Schuljahr) geführt.

2. Die kantonale Mittelschule kann weitere Leistungen anbieten.

3. Der Regierungsrat genehmigt die zusätzlichen Angebote nach Abs. 2 oder hebt diese auf. Er legt dabei den Kostendeckungsgrad fest.

4. Der Betrieb der kantonalen Mittelschule orientiert sich an einem Tagesschulmodell.

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