Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.1 MHG CH-AR

Art. 1 Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Geltungsbereich

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen - I. Geltungsbereich und Zweck
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 MHG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für die Mittel- und Hochschulen, soweit sie nicht der Berufsbildungsgesetzgebung unterstellt sind.

2. Werden an der kantonalen Mittelschule Brückenangebote oder Ausbildungen der beruflichen Grundbildung geführt, richten sich Organisation sowie Rechte und Pflichten der Lehrenden und Lernenden nach diesem Gesetz. Für den Inhalt dieser Angebote ist die Berufsbildungsgesetzgebung massgebend.

3. Weiter regelt dieses Gesetz den Zugang von Lernenden und Studierenden mit Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden zu ausserkantonalen Mittel- und Hochschulen.

Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) - Geltungsbereich Art. 2 MHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →