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412.03 SLV CH-AR

Art. 9 Verordnung über die Schulleitung in der Volksschule (Schulleitungsverordnung; SLV) - Aufsicht

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Art. 9 Schulleitungsverordnung; SLV · Aufsicht

1. Das Departement Bildung und Kultur kann Weisungen zu den Aufgaben der Schulleitungen erlassen.

2. Es kann die Teilnahme an Weiterbildungsanlässen für obligatorisch erklären.

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