412.03
SLV
CH-AR
Art. 9 Verordnung über die Schulleitung in der Volksschule (Schulleitungsverordnung; SLV) - Aufsicht
Art. 9 Schulleitungsverordnung; SLV · Aufsicht
1. Das Departement Bildung und Kultur kann Weisungen zu den Aufgaben der Schulleitungen erlassen.
2. Es kann die Teilnahme an Weiterbildungsanlässen für obligatorisch erklären.