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412.03 SLV CH-AR

Art. 7 Verordnung über die Schulleitung in der Volksschule (Schulleitungsverordnung; SLV) - Unterrichtstätigkeit

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Art. 7 Schulleitungsverordnung; SLV · Unterrichtstätigkeit

1. Soweit die Funktion der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird, können Schulleiterinnen und Schulleiter als Lehrpersonen unterrichten.

2. Für die Tätigkeit als Lehrperson ist ein separater Arbeitsvertrag abzuschliessen.

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