412.03
SLV
CH-AR
Art. 7 Verordnung über die Schulleitung in der Volksschule (Schulleitungsverordnung; SLV) - Unterrichtstätigkeit
Art. 7 Schulleitungsverordnung; SLV · Unterrichtstätigkeit
1. Soweit die Funktion der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird, können Schulleiterinnen und Schulleiter als Lehrpersonen unterrichten.
2. Für die Tätigkeit als Lehrperson ist ein separater Arbeitsvertrag abzuschliessen.