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412.03 SLV CH-AR

Art. 6 Verordnung über die Schulleitung in der Volksschule (Schulleitungsverordnung; SLV) - Besoldung

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Art. 6 Schulleitungsverordnung; SLV · Besoldung

1. Die Bandbreite für die Besoldung der Schulleiterinnen und Schulleiter entspricht der Gehaltsklasse 15 gemäss Anhang 1 der Besoldungsverordnung.

2. Innerhalb der Bandbreite ist die Besoldung nach der Grösse und Komplexität der geleiteten Schule sowie nach den individuellen Eigenschaften der Schulleiterinnen und Schulleiter wie namentlich Aus- und Weiterbildung und Berufserfahrung festzulegen. Das Departement Bildung und Kultur erlässt Empfehlungen dazu.

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