412.03
SLV
CH-AR
Art. 6 Verordnung über die Schulleitung in der Volksschule (Schulleitungsverordnung; SLV) - Besoldung
Art. 6 Schulleitungsverordnung; SLV · Besoldung
1. Die Bandbreite für die Besoldung der Schulleiterinnen und Schulleiter entspricht der Gehaltsklasse 15 gemäss Anhang 1 der Besoldungsverordnung.
2. Innerhalb der Bandbreite ist die Besoldung nach der Grösse und Komplexität der geleiteten Schule sowie nach den individuellen Eigenschaften der Schulleiterinnen und Schulleiter wie namentlich Aus- und Weiterbildung und Berufserfahrung festzulegen. Das Departement Bildung und Kultur erlässt Empfehlungen dazu.