412.03
SLV
CH-AR
Art. 5 Verordnung über die Schulleitung in der Volksschule (Schulleitungsverordnung; SLV) - Stellenumfang
Art. 5 Schulleitungsverordnung; SLV · Stellenumfang
1. Der Stellenumfang der Schulleitung richtet sich nach der Grösse und Komplexität der geleiteten Schule.
2. Im Minimum hat die Schulleitung über folgende Stellenprozente zu verfügen
a) Sockelpensum
1. 40 Stellenprozente, wenn nicht alle lehrplanmässigen Zyklen angeboten werden;
2. 45 Stellenprozente, wenn alle lehrplanmässigen Zyklen angeboten werden;
3. 50 Stellenprozente, wenn mehr als eine Schule oder eine Schule mehrerer Gemeinden geführt wird.
b) Zusätzlich
1. 2.5 Stellenprozente pro Lehr- oder Fachperson;
2. 1 Stellenprozent pro Mitarbeitende in anderen Bereichen.
3. Der Stellenumfang ist regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls den Erfordernissen anzupassen.