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412.03 SLV CH-AR

Art. 4 Verordnung über die Schulleitung in der Volksschule (Schulleitungsverordnung; SLV) - Aufgaben

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Art. 4 Schulleitungsverordnung; SLV · Aufgaben

1. Die Schulleitung trägt die Verantwortung für die operative Führung der Schule. Ihr obliegen sämtliche organisatorischen, pädagogischen, personellen und finanziellen Führungsaufgaben, sofern sie nicht kraft besonderer Bestimmung einem anderen Schulorgan vorbehalten sind.

2. Zu den Aufgaben der Schulleitung gehören insbesondere

a) Organisation und Führung der Schuladministration;

b) Planung und Organisation des Schuljahres (Unterrichtsorganisation, Pensen, Stundenpläne, Schulanlässe);

c) Einschulung, Promotions- und Disziplinarentscheide, Fördermassnahmen für Lernende;

d) Entwicklung und Sicherung der Schul- und Unterrichtsqualität, Umsetzung von Schulentwicklungsprojekten;

e) Personalgewinnung und Personalführung, Beurteilung der Lehr- und Fachpersonen;

f) Planung und Verwaltung der Schulfinanzen;

g) Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungsstellen und Öffentlichkeitsarbeit.

3. Die Schulleitung unterstützt die übergeordneten Schulorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

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