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412.03 SLV CH-AR

Art. 3 Verordnung über die Schulleitung in der Volksschule (Schulleitungsverordnung; SLV) - Fachliche Anforderungen

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Art. 3 Schulleitungsverordnung; SLV · Fachliche Anforderungen

1. Voraussetzungen für die Anstellung als Schulleiterin oder Schulleiter sind

a) eine pädagogische Grundausbildung;

b) Unterrichtserfahrung;

c) eine anerkannte Ausbildung als Schulleiterin oder Schulleiter gemäss dem Profil der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)[2].

2. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung des Departementes Bildung und Kultur.

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