412.03
SLV
CH-AR
Art. 3 Verordnung über die Schulleitung in der Volksschule (Schulleitungsverordnung; SLV) - Fachliche Anforderungen
Art. 3 Schulleitungsverordnung; SLV · Fachliche Anforderungen
1. Voraussetzungen für die Anstellung als Schulleiterin oder Schulleiter sind
a) eine pädagogische Grundausbildung;
b) Unterrichtserfahrung;
c) eine anerkannte Ausbildung als Schulleiterin oder Schulleiter gemäss dem Profil der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)[2].
2. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung des Departementes Bildung und Kultur.