412.03
SLV
CH-AR
Art. 2 Verordnung über die Schulleitung in der Volksschule (Schulleitungsverordnung; SLV) - Unterstellung und Pflichtenheft
Art. 2 Schulleitungsverordnung; SLV · Unterstellung und Pflichtenheft
1. Das oberste Schulorgan der Gemeinde regelt die organisatorische Unterstellung der Schulleitung.
2. Es erlässt im Rahmen der kantonalen Vorgaben ein Pflichtenheft für die Schulleitung.