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412.03 SLV CH-AR

Art. 2 Verordnung über die Schulleitung in der Volksschule (Schulleitungsverordnung; SLV) - Unterstellung und Pflichtenheft

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Art. 2 Schulleitungsverordnung; SLV · Unterstellung und Pflichtenheft

1. Das oberste Schulorgan der Gemeinde regelt die organisatorische Unterstellung der Schulleitung.

2. Es erlässt im Rahmen der kantonalen Vorgaben ein Pflichtenheft für die Schulleitung.

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