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412.02 BLV CH-AR

Art. 9 Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen der Volksschule (BLV) - Spesenentschädigung

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Art. 9 BLV · Spesenentschädigung

1. Die Schulträger regeln den Anspruch auf Ersatz der berufsbedingten Auslagen.

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