412.02
BLV
CH-AR
Art. 8 Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen der Volksschule (BLV) - Dienstaltersgeschenk
Art. 8 BLV · Dienstaltersgeschenk
1. Lehrpersonen erhalten als Anerkennung nach Vollendung des 10., 20., 30. und 40. Dienstjahres beim gleichen Schulträger ein Dienstaltersgeschenk von je einem Monatslohn. Das zuständige Schulorgan kann anstelle des Geldbetrags einen Urlaub von vier Wochen während der Unterrichtszeit bewilligen.
2. Die individuelle Höhe des Dienstaltersgeschenkes bemisst sich nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten zehn Jahre.