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412.02 BLV CH-AR

Art. 7 Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen der Volksschule (BLV) - Anerkennungsprämien

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Art. 7 BLV · Anerkennungsprämien

1. Für besondere Leistungen können Anerkennungsprämien ausgerichtet werden.

2. Die Prämie beträgt maximal 3‘000 Franken pro Lehrperson und Jahr.

3. Der jährliche Gesamtbetrag der Anerkennungsprämien darf höchstens ein halbes Prozent der Lohnsumme aller Lehrpersonen desselben Schulträgers betragen.

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