412.02
BLV
CH-AR
Art. 5 Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen der Volksschule (BLV) - Lehrpersonen mit abweichender Berufsqualifikation
Art. 5 BLV · Lehrpersonen mit abweichender Berufsqualifikation
1. Lehrpersonen ohne Lehrdiplom haben Anspruch auf 90 Prozent des Jahreslohnes der jeweiligen Lohnkategorie. Die höchste Lohneinstufung entspricht Lohnstufe 4.
2. Lehrpersonen im 3. Zyklus, die nur über ein Lehrdiplom für einen tieferen Zyklus verfügen, haben Anspruch auf 90 Prozent des Jahreslohnes der Lohnkategorie II.
3. Förderlehrpersonen ohne Masterabschluss in Schulischer Heilpädagogik oder gleichwertigen Abschluss haben Anspruch auf 90 Prozent des Jahreslohnes der Lohnkategorie II.