412.02
BLV
CH-AR
Art. 4 Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen der Volksschule (BLV) - Lohnstufenanstieg
Art. 4 BLV · Lohnstufenanstieg
1. Die Lehrpersonen werden im folgenden Kalenderjahr auf der nächsten Lohnstufe entlöhnt, sofern sie eine gute Leistung erbringen.
2. Erbringt eine Lehrperson eine aussergewöhnlich gute Leistung, kann ihr ein zusätzlicher Lohnstufenanstieg bewilligt werden.
3. Erbringt eine Lehrperson höchstens eine genügende Leistung, wird sie im folgenden Kalenderjahr auf der gleichen Lohnstufe entlöhnt.
4. Die Schulleitung beurteilt die Leistungen der Lehrpersonen und stellt dem zuständigen Schulorgan die erforderlichen Anträge für die Lohneinstufung.