412.02
BLV
CH-AR
Art. 3 Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen der Volksschule (BLV) - Lohneinstufung bei Diensteintritt
Art. 3 BLV · Lohneinstufung bei Diensteintritt
1. Bei Diensteintritt erfolgt die Lohneinstufung nach anrechenbaren Dienstjahren. Eintretende Lehrpersonen ohne anrechenbare Dienstjahre werden nach Lohnstufe 1 entlöhnt. Für jedes anrechenbare ganze Dienstjahr wird der Jahreslohn um eine Lohnstufe erhöht.
2. Folgende Tätigkeiten sind als Dienstjahre anrechenbar
a) Schuljahre mit einer Unterrichtstätigkeit von mehr als 50 Prozent: 1 Dienstjahr pro Schuljahr; Schuljahre mit einer Unterrichtstätigkeit von weniger als 50 Prozent: 1/2 Dienstjahr pro Schuljahr;
b) andere hauptberufliche Erwerbstätigkeit ab dem 21. Lebensjahr: 1/2 Dienstjahr pro Jahr der Erwerbstätigkeit;
c) Kindererziehung in der Familie ab dem 21. Lebensjahr: 1/2 Dienstjahr pro Jahr der Kindererziehung.