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412.02 BLV CH-AR

Art. 3 Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen der Volksschule (BLV) - Lohneinstufung bei Diensteintritt

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Art. 3 BLV · Lohneinstufung bei Diensteintritt

1. Bei Diensteintritt erfolgt die Lohneinstufung nach anrechenbaren Dienstjahren. Eintretende Lehrpersonen ohne anrechenbare Dienstjahre werden nach Lohnstufe 1 entlöhnt. Für jedes anrechenbare ganze Dienstjahr wird der Jahreslohn um eine Lohnstufe erhöht.

2. Folgende Tätigkeiten sind als Dienstjahre anrechenbar

a) Schuljahre mit einer Unterrichtstätigkeit von mehr als 50 Prozent: 1 Dienstjahr pro Schuljahr; Schuljahre mit einer Unterrichtstätigkeit von weniger als 50 Prozent: 1/2 Dienstjahr pro Schuljahr;

b) andere hauptberufliche Erwerbstätigkeit ab dem 21. Lebensjahr: 1/2 Dienstjahr pro Jahr der Erwerbstätigkeit;

c) Kindererziehung in der Familie ab dem 21. Lebensjahr: 1/2 Dienstjahr pro Jahr der Kindererziehung.

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