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Art. 9 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Unterrichtszeiten

1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - II. Schulbetrieb
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Art. 9 Volksschulverordnung; VSV · Unterrichtszeiten

1. Die Schulträger legen unter Beachtung von Blockzeiten die täglichen Unterrichtszeiten und Pausen fest.

2. Die Blockzeiten umfassen

a) im 1. und 2. Zyklus zwischen 08.00 Uhr und 11.50 Uhr mindestens drei Stunden Unterricht, wobei für alle Schulen des Schulträgers einheitliche Blockzeiten gelten;

b) im 3. Zyklus frühestens ab 07.30 Uhr mindestens 3 Stunden und 45 Minuten Unterricht.

3. Die Blockzeiten werden in den ersten beiden Schuljahren (Kindergarten) ergänzt durch Auffangzeiten.

4. Im 3. Zyklus stehen den Lernenden geeignete Räume und eine Ansprechperson zu Verfügung, wenn sich ausnahmsweise unterrichtsfreie Zwischenlektionen ergeben.

5. Das Amt für Volksschule und Sport kann in begründeten Fällen eine abweichende Regelung der Unterrichtszeiten bewilligen, insbesondere zur Anpassung an Fahrpläne.

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