412.01
OEPRSE
CH-AR
Art. 8 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Schulferien und unterrichtsfreie Halbtage
1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - II. Schulbetrieb
Art. 8 Volksschulverordnung; VSV · Schulferien und unterrichtsfreie Halbtage
1. Das Departement Bildung und Kultur strebt bei der jährlichen Ferienregelung eine Koordination mit den umliegenden Kantonen an.
2. Unterrichtsfreie Halbtage dürfen nicht zwecks Verlängerung der Schulferien angeordnet werden.