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412.01 OEPRSE CH-AR

Art. 6 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Schulmodelle

1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - II. Schulbetrieb
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Art. 6 Volksschulverordnung; VSV · Schulmodelle

1. Die Schule wird bis zum Abschluss der Primarstufe (1. und 2. Zyklus) altersdurchmischt oder in Jahrgangsklassen geführt.

2. Die Sekundarstufe I (3. Zyklus) wird im kooperativen oder im integrierten Modell geführt

a) Das kooperative Modell unterscheidet Stammklassen mit grundlegenden und mit erhöhten Anforderungen. Die Lernenden werden darüber hinaus in maximal vier Fächern (Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik) in zwei oder drei Niveaugruppen eingeteilt.

b) Das integrierte Modell wird mit Stammklassen mit heterogenen Anforderungen, Lernlandschaften oder altersdurchmischt geführt. Die Lernenden werden darüber hinaus in maximal vier Fächern (Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik) in zwei oder drei Niveaugruppen eingeteilt.

3. Andere Modelle bedürfen einer Bewilligung des Departementes Bildung und Kultur.

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