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412.01 OEPRSE CH-AR

Art. 56 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Altersbedingte Ansprüche 2023/2024

4. Abschnitt: Bildungsrat und Übergangsbestimmungen
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Art. 56 Volksschulverordnung; VSV · Altersbedingte Ansprüche 2023/2024

1. Lehrpersonen, die das 55. Altersjahr vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vollendet haben und ab dem Schuljahr 2024/2025 eine Reduktion der Netto-Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmen, erhalten rückwirkend für das Schuljahr 2023/2024 eine Lohnzulage von 6.67 Prozent, sofern der Bezug der altersbedingten Ansprüche anderweitig nicht möglich war.

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