412.01
OEPRSE
CH-AR
Art. 56 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Altersbedingte Ansprüche 2023/2024
4. Abschnitt: Bildungsrat und Übergangsbestimmungen
Art. 56 Volksschulverordnung; VSV · Altersbedingte Ansprüche 2023/2024
1. Lehrpersonen, die das 55. Altersjahr vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vollendet haben und ab dem Schuljahr 2024/2025 eine Reduktion der Netto-Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmen, erhalten rückwirkend für das Schuljahr 2023/2024 eine Lohnzulage von 6.67 Prozent, sofern der Bezug der altersbedingten Ansprüche anderweitig nicht möglich war.