412.01
OEPRSE
CH-AR
Art. 53 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Bildungsrat
4. Abschnitt: Bildungsrat und Übergangsbestimmungen
Art. 53 Volksschulverordnung; VSV · Bildungsrat
1. Der Bildungsrat berät das Departement Bildung und Kultur schulstufenübergreifend in Schul- und Bildungsfragen.
2. Er setzt sich zusammen aus Vertretungen der Volkschule, der Mittelschule und der Berufsbildung.
3. Der Regierungsrat wählt auf Antrag des Departementes Bildung und Kultur die Mitglieder des Bildungsrates und bestimmt dessen Vorsitz.