412.01
OEPRSE
CH-AR
Art. 52 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Schulsozialarbeit
3. Abschnitt: Ergänzende Bildungs- und Erziehungsangebote
Art. 52 Volksschulverordnung; VSV · Schulsozialarbeit
1. Angebote der Schulsozialarbeit verfügen über ausgebildete Fachpersonen. Die Leistungen der Schulsozialarbeit sind für die Betroffenen kostenlos.
2. Der Gemeinderat regelt das Nähere. Er berücksichtigt die Empfehlungen des Departementes Bildung und Kultur.