412.01
OEPRSE
CH-AR
Art. 51 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Musikschulen
3. Abschnitt: Ergänzende Bildungs- und Erziehungsangebote
Art. 51 Volksschulverordnung; VSV · Musikschulen
1. Das Departement Bildung und Kultur schliesst Leistungsvereinbarungen mit den Musikschulen ab.
2. Die Erziehungsberechtigten haben sich an den Betriebskosten der Musikschule angemessen zu beteiligen.