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412.01 OEPRSE CH-AR

Art. 51 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Musikschulen

3. Abschnitt: Ergänzende Bildungs- und Erziehungsangebote
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Art. 51 Volksschulverordnung; VSV · Musikschulen

1. Das Departement Bildung und Kultur schliesst Leistungsvereinbarungen mit den Musikschulen ab.

2. Die Erziehungsberechtigten haben sich an den Betriebskosten der Musikschule angemessen zu beteiligen.

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