412.01
OEPRSE
CH-AR
Art. 50 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Tagesstrukturen
3. Abschnitt: Ergänzende Bildungs- und Erziehungsangebote
Art. 50 Volksschulverordnung; VSV · Tagesstrukturen
1. Der Gemeinderat regelt Organisation und Betrieb der Tagesstrukturen. Er kann die Kompetenz an Schulorgane delegieren.
2. Soweit möglich sind die Tagesstrukturen im Schulgebäude oder in der näheren Umgebung davon anzubieten.
3. Der Gemeinderat erlässt einen Tarif für die Tagesstrukturen. Er achtet darauf, dass eine regelmässige Benützung der Tagestrukturen für alle Erziehungsberechtigten wirtschaftlich tragbar bleibt.
4. Kinder können von der Benützung von Tagestrukturen ausgeschlossen werden, wenn
a) sie trotz Verwarnung wiederholt und in erheblicher Weise gegen die Hausordnung oder gegen Weisungen der aufsichtführenden Personen verstossen;
b) die Erziehungsberechtigten trotz wiederholter Mahnung ihren Zahlungspflichten nicht nachkommen.