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412.01 OEPRSE CH-AR

Art. 5 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Einschulung

1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule - II. Schulbetrieb
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Art. 5 Volksschulverordnung; VSV · Einschulung

1. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder auf Beginn eines Schuljahres vorzeitig eingeschult werden, sofern sie im selben Kalenderjahr das vierte Altersjahr vollenden.

2. Im Interesse des Kindeswohls kann die Einschulung auf Antrag der Erziehungsberechtigten um maximal ein Jahr aufgeschoben werden.

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