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Art. 49 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Heilpädagogische Früherziehung

3. Abschnitt: Ergänzende Bildungs- und Erziehungsangebote
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Art. 49 Volksschulverordnung; VSV · Heilpädagogische Früherziehung

1. Die heilpädagogische Früherziehung umfasst die Früherkennung, die Förderung und die Begleitung von Kindern, deren Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist oder die voraussichtlich dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können.

2. Heilpädagogische Früherziehung wird ab Geburt des Kindes bis zur Einschulung gewährt. Sie bietet Abklärung, präventive und erzieherische Unterstützung sowie angemessene Förderung im familiären Kontext.

3. Über Gesuche entscheidet das Amt für Volksschule und Sport. Es legt die Art und die Dauer der Massnahmen fest. Die Massnahmen sind periodisch auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.

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