412.01
OEPRSE
CH-AR
Art. 48 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV) - Frühe Bildung
3. Abschnitt: Ergänzende Bildungs- und Erziehungsangebote
Art. 48 Volksschulverordnung; VSV · Frühe Bildung
1. Das Departement Bildung und Kultur kann Angebote und Projekte, die als vorbereitende Massnahme der Einschulung die Chancengerechtigkeit für Kinder verbessern, mit Beiträgen unterstützen.
2. Voraussetzung für die Unterstützung ist ein pädagogisches Konzept, das den Bildungs- und Erziehungszielen der Volksschule entspricht.