412.01
OEPRSE
CH-AR
Art. 47 Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung; VSV)
2. Abschnitt: Privatschulen, Privatunterricht und Sonderschulen - III. Sonderschulen
Art. 47 Volksschulverordnung; VSV
1. Für die Bewilligung und den Betrieb von Sonderschulen gelten sinngemäss die Bestimmungen über Privatschulen.
2. Mit dem Gesuch um Erteilung oder Verlängerung einer Betriebsbewilligung sind alle sonderschulspezifischen Unterlagen einzureichen.